3.1. Geplante Behandlung in Deutschland

Praktische Informationen für in Frankreich Versicherte, die sich nach Deutschland begeben, um dort eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin aufzusuchen

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen für eine Kostenübernahme gelten nur, wenn Sie sich gezielt nach Deutschland begeben, um eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin aufzusuchen (die Behandlung ist der Grund Ihres Aufenthaltes in Deutschland).

  • Sie haben in der Regel Anspruch auf eine Kostenübernahme ohne Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse. Ausnahme: Sie brauchen eine Vorabgenehmigung (Ausstellung eines Vordrucks S2), wenn hoch spezialisierte oder kostenintensive medizinische Ausrüstungen eingesetzt werden (z. B. RMT, Dialyse, Krebsbehandlung, Karpaltunnelsyndrom-Operation, Operation des Grauen Stars).

  • Darüber hinaus sind Sie an folgenden Regeln gebunden:

    • In Frankreich brauchen Sie für bestimmte Leistungen eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse (siehe Liste der betroffenen Leistungen im Artikel). Diese Genehmigung brauchen Sie auch dann, wenn Sie sich für eine solche Leistung nach Deutschland begeben, bzw. wenn der/die deutsche Arzt/Ärztin eine solche Leistung verordnet;

    • Sie haben keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme für Behandlungen, die nicht zum französischen (gesetzlichen) Leistungskatalog gehören;

    • Es gelten die Regeln des französischen Hausarztmodells („parcours de soins coordonnés“): Wenden Sie sich zunächst an Ihre/n Hausarzt/-ärztin, um eine Überweisung zum/r deutsche/n Arzt/Ärztin zu erhalten, und so Abzüge bei der Rückerstattung zu vermeiden (außer bei Fachrichtungen, die gemäß der französischen Gesetzgebung direkt zugänglich sind).

  • Bedingungen für eine Kostenübernahme:

    • Behandlung ohne Vorabgenehmigung: Sie dürfen sowohl eine/n Vertragsarzt/-ärztin als auch eine/n Privatarzt/-ärztin aufsuchen. Sie treten in Vorleistung und beantragen anschließend die Erstattung der Kosten bei Ihrer Krankenkasse. Die Kosten werden in der Höhe erstattet, in der die gleiche Leistung in Frankreich erstattet worden wäre. In der Regel rechnen auch die Vertragsärzte/-innen privat ab. Die Rechnung wird dann den Erstattungsbetrag deutlich überschreiten und Sie werden einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen müssen;

    • Behandlung mit Vorabgenehmigung (Ausstellung eines Vordrucks S2): siehe Punkt 2.

 

Für weitere Informationen laden Sie bitte den kompletten Artikel „3.1. Geplante Behandlung in Deutschland“ herunter. 

 

Dieser Artikel wurde im Auftrag des Eurodistrikts Strasbourg-Ortenau durch das Trinationale Kompetenzzentrum TRISAN erarbeitet. Die Aufbereitung der Informationen erfolgte in Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas-Rhin, dem Centre National des Soins à l’Étranger (CNSE), dem Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS) und dem Infobest Strasbourg-Kehl.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2019

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