1. Grenzgänger/Innen
Das Wichtigste in Kürze
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Grenzgänger/innen haben in der Regel zwei Versichertenkarten (in Deutschland und in Frankreich) und werden in beiden Ländern jeweils wie die gesetzlich Versicherten des jeweiligen Landes behandelt.
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Dies gilt auch für:
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die Angehörigen eines Grenzgängers/einer Grenzgängerin;
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ehemalige Grenzgänger/innen, sofern diese noch in ihrem ehemaligen Beschäftigungsland krankenversichert sind, sowie ihre Angehörigen.
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Ehemalige Grenzgänger/innen, die im Wohnsitzland krankenversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Formular S3 erhalten, das Ihnen ermöglicht, medizinische Leistungen im ehemaligen Beschäftigungsland wie die gesetzlich Versicherten dieses Landes in Anspruch zu nehmen. Für die ehemaligen Grenzgänger/innen, die keinen Anspruch auf das Formular S3 haben, gelten die Regeln, die in den Artikeln „Geplante Behandlungen in Deutschland/Frankreich“ sowie „Ungeplante Behandlungen in Deutschland/Frankreich“ beschrieben werden.
Für weitere Informationen laden Sie bitte den kompletten Artikel „1. Grenzgänger/innen“ herunter.
Dieser Artikel wurde im Auftrag des Eurodistrikts Strasbourg-Ortenau durch das Trinationale Kompetenzzentrum TRISAN erarbeitet. Die Aufbereitung der Informationen erfolgte in Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas-Rhin, dem Centre National des Soins à l’Étranger (CNSE), dem Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS) und dem Infobest Strasbourg-Kehl.
Letzte Aktualisierung: Dezember 2019
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